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Allgemeine Informationen

 

Bei dem Informationsangebot auf 'http://einheitsloks.verkehrsarchiv.net/' handelt es sich um eine private Internetpräsenz ohne Verfolgung von kommerziellen Zielen. Diese Seite dient rein zur Information und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Deshalb ist der Betreiber kein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Eine Informationspflicht laut §5 TMG über den Betreiber besteht deshalb nicht. Die Internetpräsenz steht in keiner Beziehung zu den genannten Betrieben oder sonstigen Institutionen. Diese Seiten beschäftigen sich ausschließlich mit der Dokumentation von Fahrzeugen, Betriebsstellen und Verkehrsunternehmen.

 

Kontakt

Diese Seiten werden von:

  • Administration: Team Verkehrsarchiv
  • Redaktion: Team Verkehrsarchiv

bearbeitet und gepflegt. Weitere Kontaktdetails können auf Anfrage mitgeteilt werden. Kontakt kann über folgende Medien aufgenommen werden:

  • E-Mail: verkehrsarchiv (at) gmx (punkt) net

Elektronische Nachrichten werden in der Regel innerhalb von 2 - 3 Arbeitstagen beantwortet.


Nutzungsinformationen

Nutzung der dargestellten Bilder / Hintergrundinformationen zum Fotografieren

Die Fotos sind aufgrund ihrer Datenmenge im kleinstmöglichen Format, 640 x 427 Pixel (Überarbeitung nach und nach auf 800 x 600 Pixel), gehalten. Aus diesem Grunde kann nur eine teils in minderer Farb- und Schärfequalität eingeschränkte Bildqualität dargestellt werden. Da die Fotos in dieser Form nicht als Desktop-Hintergründe, Druckvorlagen, Einzelpräsentationen etc. verwendet werden können, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, eine größere Version anzufordern, wenn Sie sich eines oder mehrere der dargestellten Fotos in besserer Qualität wünschen. Da auf dieser Plattform Bilder von mehreren Autoren veröffentlicht werden, setzt die Anforderung auf eine größere Bildversion das Einverständnis des jeweiligen Autors voraus.

Die weitere Nutzung / Veröffentlichung der dargestellten Informationen (Bild, Text und Grafiken) innerhalb des Portals 'http://einheitsloks.verkehrsarchiv.net/' ist nur nach Genehmigung des jeweiligen Autors erlaubt. Sollte keine Copyright-Information auf einem Bild, im Text oder einer Grafik vermerkt sein, liegen die Rechte bei der Redaktion. Es ist nicht erlaubt, Bilder, Texte und Grafiken dieser Seite ohne Einverständnis des Autors anderweitig zu veröffentlichen. Eine Erlaubnis kann per E-Mail eingeholt werden.

Für das auf 'http://einheitsloks.verkehrsarchiv.net/' gezeigte Text- und Bildmaterial wurden nach bestem Wissen die Urheberansprüche geprüft und stammen, soweit nicht anders angegeben, von den genannten Autoren und unterliegen deren Copyright. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von mir gemachten Angaben kann trotz gründlicher Recherche keine Gewähr übernommen werden. Sollte ein Bild gezeigt werden, welches gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, wird dies umgehend nach Benachrichtigung nicht mehr zugänglich gemacht.


Rechtliche Informationen

Ein Hinweis an Personen, die auf den Bildern zu erkennen sind:

Sämtliche aufgenommene Personen auf den Fotos befinden sich dort rein zufällig und haben nichts mit dem eigentlichen Motiv zu tun. Als Hauptwerk ist das Fahrzeug/Gebäude zur Dokumentation als solches anzusehen, daher gelten die auf den Bildern befindlichen Personen als Beiwerk bzw. Staffage (gemäß Kunsturheberrechtsgesetz). Gerne sind wir bereit, bei Anfrage per E-Mail, Fotos zu verändern, d.h. Fahrer/Innen unkenntlich zu machen.

Gleiches gilt für Fotografien auf Ausstellungen und Messen, wo ebenfalls Personen zu erkennen sind. Auch hier sind Personen nur als Beiwerk bzw. Staffage anzusehen und gelten nicht zum eigentlichen Motiv. Sofern ein Personenbezug auf einem Foto zu erkennen ist, wurden entsprechende Personen vorher gefragt und über die Verwendung aufgeklärt. Die Rechtslage für die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien finden Sie weiter unten.

 

Für Bilder in Bezug auf öffentlichen Verkehrsmitteln / Gebäuden gilt folgendes: Das Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch ein Gesetz erfolgen.

Für alle auf http:// einheitsloks.verkehrsarchiv.net/ veröffentlichten Fotos, welche auf Privatgelände (Betriebshöfe etc.) aufgenommen wurden, gilt: Eine Genehmigung für das Betreten des Geländes und das Fotografieren der Fahrzeuge wurde von der Betriebshofleitung oder der Fahrzeuglogistik eingeholt oder die Bilder wurden im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erstellt.

 

Rechtlicher Zusatzhinweis

Eine Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme per E-Mail /Kontaktformular wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere wenn die Redaktion oder der Betreiber keine Kenntnis von dem Problem oder des Verstoßes hat und die Rechtsverletzung schnell und einfach beseitigt werden könnte.

 

Auszug aus dem Grundgesetz / Kunsturheberrechtsgesetz:

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Auszug aus dem Grundgesetz / Kunsturheberrechtsgesetz:

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (Ausnahmen zu § 22)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 (Strafvorschrift)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 68 (Lichtbildwerke)

Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

Hiernach sind die auf den Fahrzeug- und Gebäudefotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Fahrzeuge und Gebäude fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.

Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):

§ 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB).


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Letzte Aktualisierung: 27.06.2024